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(1) Die Lenkersitze von ZugmaschinenFahrzeugen der Klassen T und von MotorkarrenC müssen so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daßden Bestimmungen des Anhangs XIV der Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen geschützt istVerordnung (EU) Nr. Die Federung der Lenkersitze oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß der am Sitz nach der Anlage 3b Z I. Z. 2 lit. e gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunigung 1,8 m1322/s² nicht überschreitet und daß ein hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen des Sitzes vermieden wird; Zugmaschinen, deren Spurweite 115 cm und deren Eigengewicht 800 kg nicht übersteigt, sind dem in der Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. d lit. aa angeführten Versuch auf einer 35 m langen Bahn nicht zu unterziehen2014 entsprechen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze müssen aufweisen:
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(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze dürfen nur inBeifahrersitze von Fahrzeugen der in der Anlage 3b Z. III festgesetzten WeiseKlassen T und nur so am Fahrzeug angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen aufweisen oder mit anderen Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze, die einer genehmigten Type angehören, müssen vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, oder für dessen Type geeignet erklärt sein.
(4) An Zugmaschinen darf auf den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht sein und nur so, daß auf diesen Sitzen beförderte Personen vor Verletzungen während des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm, die Breite der Sitze mindestens 40 cm betragen. Die Sitze müssen mit Rückenlehnen mit einer Höhe von mindestens 20 cm versehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar hinter dem Sitz eine Wand vorhanden ist. Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 92 cm betragen; sie darf bis auf 80 cm verringert sein, wenn das Dach über dem Sitz ausreichend gepolstert ist. Das Dach darf nach hinten gewölbt sein, wobei der Radius der Wölbung 30 cm nicht übersteigen darf. Der Sitz muß gepolstert oder gefedert sein. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen dürfen die größte Breite des übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten müssen außerhalb des Schwenkbereiches der Anhängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen oder Gelenkwellen liegen.
(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lofC müssen den Bestimmungen der Anhängedes Anhangs XIV der EWG-Richtlinie 78Verordnung (EU) Nr. 1322/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG2014 entsprechen.
(1) Die Lenkersitze von ZugmaschinenFahrzeugen der Klassen T und von MotorkarrenC müssen so gebaut und am Fahrzeug angebracht sein, daßden Bestimmungen des Anhangs XIV der Lenker ausreichend gegen Stöße und Schwingungen geschützt istVerordnung (EU) Nr. Die Federung der Lenkersitze oder der Fahrzeuge muß gewährleisten, daß der am Sitz nach der Anlage 3b Z I. Z. 2 lit. e gemessene Mittelwert der vertikalen Beschleunigung 1,8 m1322/s² nicht überschreitet und daß ein hartes Aufschlagen des Sitzes auf Teile des Fahrzeuges oder auf Schwingbegrenzungsvorrichtungen des Sitzes vermieden wird; Zugmaschinen, deren Spurweite 115 cm und deren Eigengewicht 800 kg nicht übersteigt, sind dem in der Anlage 3b Z. I Z. 2 lit. d lit. aa angeführten Versuch auf einer 35 m langen Bahn nicht zu unterziehen2014 entsprechen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze müssen aufweisen:
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(3) Die im Abs. 1 angeführten Lenkersitze dürfen nur inBeifahrersitze von Fahrzeugen der in der Anlage 3b Z. III festgesetzten WeiseKlassen T und nur so am Fahrzeug angebracht und verstellbar sein, daß keine ihrer im Abs. 2 angeführten Eigenschaften hiedurch beeinträchtigt wird. Sie dürfen keine Quetsch- oder Scherstellen aufweisen oder mit anderen Teilen des Fahrzeuges verursachen. Lenkersitze, die einer genehmigten Type angehören, müssen vom Erzeuger des Sitzes als für das Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, oder für dessen Type geeignet erklärt sein.
(4) An Zugmaschinen darf auf den Radabdeckungen der Hinterräder nicht mehr als je ein Sitz für zu befördernde Personen angebracht sein und nur so, daß auf diesen Sitzen beförderte Personen vor Verletzungen während des Betriebes des Fahrzeuges möglichst geschützt sind. Die Tiefe der Sitze muß mindestens 30 cm, die Breite der Sitze mindestens 40 cm betragen. Die Sitze müssen mit Rückenlehnen mit einer Höhe von mindestens 20 cm versehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn unmittelbar hinter dem Sitz eine Wand vorhanden ist. Die lichte Höhe über der Sitzfläche muß mindestens 92 cm betragen; sie darf bis auf 80 cm verringert sein, wenn das Dach über dem Sitz ausreichend gepolstert ist. Das Dach darf nach hinten gewölbt sein, wobei der Radius der Wölbung 30 cm nicht übersteigen darf. Der Sitz muß gepolstert oder gefedert sein. Die Sitze sowie ihre Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen dürfen die größte Breite des übrigen Fahrzeuges nicht überragen; Fußrasten müssen außerhalb des Schwenkbereiches der Anhängerdeichsel und des Gefährdungsbereiches von bewegten Maschinenteilen wie Hydraulikgestängen oder Gelenkwellen liegen.
(5) Lenkersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lofC müssen den Bestimmungen der Anhängedes Anhangs XIV der EWG-Richtlinie 78Verordnung (EU) Nr. 1322/764/EWG in der Fassung 1999/57/EG2014 entsprechen.