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Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10, in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für
1. | Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG; | |||||||||
2. | in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht der Richtlinie; | |||||||||
3. | in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge. |
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10, in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für
1. | Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG; | |||||||||
2. | in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht der Richtlinie; | |||||||||
3. | in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge. |