§ 18b KDV 1967 Sitze, Sitzverankerung und Kopfstützen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, idF der Richtlinie 96/37/EG, ABl. Nr. 186 vom 17. Juni 1996, S 28, entsprechen.Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 96/37/EG, ABl. Nr. 186 vom 17. Juni 1996, S 28, entsprechen.
§ 18b.Paragraph 18 b,

Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/39/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, entsprechen.

Stand vor dem 19.10.2006

In Kraft vom 01.10.1997 bis 19.10.2006
  1. (1)Absatz einsSitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, idF der Richtlinie 96/37/EG, ABl. Nr. 186 vom 17. Juni 1996, S 28, entsprechen.Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 96/37/EG, ABl. Nr. 186 vom 17. Juni 1996, S 28, entsprechen.
§ 18b.Paragraph 18 b,

Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG, ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/39/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, entsprechen.

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