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Die Heizanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. Nr. L 292 vom 9. November 2001, S 21 in der Fassung der Richtlinie 20042006/78119/EG, ABl. Nr. L 153330 vom 2928. April 2004November 2006, S 12, entsprechen.
Die Heizanlagen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O müssen den Anhängen der Richtlinie 2001/56/EG, ABl. Nr. L 292 vom 9. November 2001, S 21 in der Fassung der Richtlinie 20042006/78119/EG, ABl. Nr. L 153330 vom 2928. April 2004November 2006, S 12, entsprechen.