§ 17b KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 20052009/4919/EG, ABl. Nr. L 19470 vom 2614. Juli 2005März 2009, S 12, und der Richtlinie 2006/28/EG, ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 27 und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/83/EG, ABl. Nr. L 305 vom 24. November 2005, S 3217, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verwendetverkauft oder erstmalig zugelassen werden.

(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren mussmuß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mussmuß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG idFin der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.

(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) mussmuß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 20052009/4919/EG, ABl. Nr. L 194 vom 26. Juli 2005, S 12, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 20052009/49/EG und der Richtlinie 2006/28/EG und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/8319/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.

Stand vor dem 27.04.2010

In Kraft vom 01.10.2006 bis 27.04.2010

(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 20052009/4919/EG, ABl. Nr. L 19470 vom 2614. Juli 2005März 2009, S 12, und der Richtlinie 2006/28/EG, ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 27 und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/83/EG, ABl. Nr. L 305 vom 24. November 2005, S 3217, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verwendetverkauft oder erstmalig zugelassen werden.

(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren mussmuß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mussmuß den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG idFin der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.

(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) mussmuß dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 20052009/4919/EG, ABl. Nr. L 194 vom 26. Juli 2005, S 12, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 20052009/49/EG und der Richtlinie 2006/28/EG und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/8319/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.

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