§ 17 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2008 bis 31.12.9999
§ 17. Scheibenwischer

(1) Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.

(2) Scheibenwischer für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/347, ABlAnm.: Abs. Nr. L 191 vom 15. Juli 1974, S 5, entsprechen.2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2008)

(3) Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.

(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

Stand vor dem 25.06.2008

In Kraft vom 08.09.1999 bis 25.06.2008
§ 17. Scheibenwischer

(1) Scheibenwischer müssen wenigstens 30 Pendelbewegungen in der Minute ausführen und dürfen in der Minute nicht mehr als 90 Pendelbewegungen ausführen.

(2) Scheibenwischer für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 74/347, ABlAnm.: Abs. Nr. L 191 vom 15. Juli 1974, S 5, entsprechen.2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/2008)

(3) Scheibenwischer und Scheibenwascher für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 müssen den Anhängen der Richtlinie 78/318/EWG, ABl. Nr. L 081 vom 28. März 1978, idF der Richtlinie 94/68/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, entsprechen.

(4) Scheibenwischer und Scheibenwascher für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EG) müssen dem Kapitel 12, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.

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