§ 14 KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Sichtbarkeit des mit Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein

a)

in einem Vertikalwinkelbereich von +- 15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

b)

in einem Horizontalwinkelbereich von +- 45° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.

(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Bremsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.

(4) Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten müssen der Regelung Nr. 7 (Kategorie S 3S3) oder der Anlage 3l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Die Oberkante der Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 1 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind.

Stand vor dem 27.04.2010

In Kraft vom 14.12.2005 bis 27.04.2010

(1) Die Sichtbarkeit des mit Bremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß gewährleistet sein

a)

in einem Vertikalwinkelbereich von +- 15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

b)

in einem Horizontalwinkelbereich von +- 45° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene.

(2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, den Anhängen der Richtlinie 76/758/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976 idF 97/30/EG, ABl. Nr. L 171 vom 30. Juni 1997, S 25, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der Regelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(3) Bremsleuchten für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge der Klassen L müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG, ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, oder den für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 50 entsprechen.

(4) Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten müssen der Regelung Nr. 7 (Kategorie S 3S3) oder der Anlage 3l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Die Oberkante der Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 1 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind.

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