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Sicherheitsventile Die Nachrüstung oder Umrüstung von Kraftfahrzeugen mitFahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas
Bei Behältern, die nicht an (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der Fahrzeugaußenseite liegenECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder bei denenfür Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbundenUmrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtetes ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet seinein Betriebsbuch zu führen.
Sicherheitsventile Die Nachrüstung oder Umrüstung von Kraftfahrzeugen mitFahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas
Bei Behältern, die nicht an (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der Fahrzeugaußenseite liegenECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder bei denenfür Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der aus dem Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbundenUmrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil des Fahrzeuges gerichtetes ist und weder mit der Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt. Die Mündung der Abflußleitung muß so angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in Räume gelangen kann, die für den Lenker oder beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß gewährleistet seinein Betriebsbuch zu führen.