§ 7e KDV 1967 Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999
§ 7e.Paragraph 7 e,

Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die

  1. a)Litera amit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehen,
  2. b)Litera bdurch Flüssiggas nicht angegriffen werden und
  3. c)Litera cdas Flüssiggas nicht chemisch verändern.
  4. (1)Absatz einsFür jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFunktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,
    2. 2.Ziffer 2Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,
    3. 3.Ziffer 3Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,
    4. 4.Ziffer 4Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,
    5. 5.Ziffer 5Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,
    7. 7.Ziffer 7Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    8. 8.Ziffer 8Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.
  5. (2)Absatz 2Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsHerstellernummern des(r) Kraftgastanks,
    2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,
    3. 3.Ziffer 3der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie
    5. 5.Ziffer 5das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.das im Hinblick auf die Ziffer 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.
  6. (3)Absatz 3Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 22.03.1985 bis 13.12.2005
§ 7e.Paragraph 7 e,

Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die

  1. a)Litera amit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehen,
  2. b)Litera bdurch Flüssiggas nicht angegriffen werden und
  3. c)Litera cdas Flüssiggas nicht chemisch verändern.
  4. (1)Absatz einsFür jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFunktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,
    2. 2.Ziffer 2Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,
    3. 3.Ziffer 3Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,
    4. 4.Ziffer 4Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,
    5. 5.Ziffer 5Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,
    6. 6.Ziffer 6Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,
    7. 7.Ziffer 7Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    8. 8.Ziffer 8Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.
  5. (2)Absatz 2Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsHerstellernummern des(r) Kraftgastanks,
    2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,
    3. 3.Ziffer 3der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    4. 4.Ziffer 4der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie
    5. 5.Ziffer 5das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.das im Hinblick auf die Ziffer 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.
  6. (3)Absatz 3Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

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