§ 7e KDV 1967 Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999

(1) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die dem Flüssiggas ausgesetzten TeileBetriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von LeitungenErdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehendie Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

1.

Funktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,

2.

Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,

3.

Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,

4.

Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,

5.

Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,

6.

Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,

7.

Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,

8.

Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.

(2) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, diewelches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:

a)1.

mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehenHerstellernummern des(r) Kraftgastanks,

b)2.

durch Flüssiggas nicht angegriffen werdender Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,

c)3.

das Flüssiggas nicht chemisch verändern.der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,

Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

4.

der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie

5.

das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.

(3) Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.

Stand vor dem 13.12.2005

In Kraft vom 22.03.1985 bis 13.12.2005

(1) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die dem Flüssiggas ausgesetzten TeileBetriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von LeitungenErdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehendie Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

1.

Funktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,

2.

Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,

3.

Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,

4.

Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,

5.

Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,

6.

Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,

7.

Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,

8.

Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.

(2) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, diewelches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:

a)1.

mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehenHerstellernummern des(r) Kraftgastanks,

b)2.

durch Flüssiggas nicht angegriffen werdender Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,

c)3.

das Flüssiggas nicht chemisch verändern.der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,

Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

4.

der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie

5.

das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.

(3) Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.

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