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Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
Erdgas (1CNG) Die Behälter für die Speicherung des Flüssiggases unterliegen den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992. Der Fassungsraum jedes Behälters darf 200 l nicht übersteigen.
(2) Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen von Flüssiggas in Verbindung stehen, sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind an einem Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter vorhanden, so muß gewährleistet sein, daßspezielle Ausrüstung für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils nur aus einem Flüssiggasbehälter Flüssiggas unmittelbar entnommen werden kann; Verbindungsleitungen zwischen den InnenraumenAntrieb durch Erdgas (CNG) müssen der Flüssiggasbehälter dürfen nur Absperrvorrichtungen enthalten, durch die ein Übertreten von Flüssiggas von einem Behälter in einen anderen dauernd ausgeschlossen ist.
(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie an besonders widerstandsfähigen Teilen und so angebracht sein, daß sich Verziehungen des Fahrwerks oder der Karosserie nicht auf die Behälter auswirkenECE-Regelung Nr. Die Auflage und Befestigung der Behälter muß deren Verschiebung oder Verdrehung ausschließen. Die Flüssiggasbehälter müssen außerhalb des Motorraumes angebracht sein; ihr Abstand von der Auspuffleitung muß mindestens 5 cm betragen. Beträgt der Abstand zwischen Auspuffleitung und Flüssiggasbehälter weniger als 20 cm, so muß zwischen Behälter und Auspuffleitung eine dauerhafte, widerstandsfähige und schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.
(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren Raum, so muß dieser eine Belüftung aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden Ausmaß ausschließt. Jeder Raum, in dem ein Behälter angebracht ist, muß Öffnungen mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 20 cm² für den Lufteintritt und mindestens 20 cm² für den Luftaustritt während der Fahrt aufweisen. Die als Luftaustritt dienenden Öffnungen müssen an der tiefsten Stelle angebracht sein. Die Öffnungen von Räumen, die nicht ausschließlich der Aufnahme von Flüssiggasbehältern dienen, müssen mit Abschirmungen versehen sein, die das unbeabsichtigte Verschließen dieser Öffnungen verhindern. Befinden sich die Armaturen der Behälter in gegenüber den Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen Gehäusen, die durch an die Außenseite des Fahrzeuges führende Leitungen belüftet sind, so ist für den Raum, in dem sich die Behälter befinden, keine weitere Belüftung erforderlich.
(5) Der Behälterraum muß so ausgebildet sein, daß ein Übertreten von Flüssiggas aus diesem Raum in den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen, bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten Raum nicht zu erwarten ist. In Wänden des Behälterraumes, die diesen von für den Lenker oder zur Beförderung von Personen, bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten Räumen trennen, müssen Öffnungen, die für die Kontrolle oder Betätigung der Ausrüstungsteile am Flüssiggasbehälter erforderlich sind, durch eine Abdeckung verschließbar sein. Solche Wände dürfen nicht von Leitungen durchsetzt sein. Das Anbringen von Flüssiggasbehältern im Gepäckraum von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ist nur zulässig, wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, durch die die Behälter gegen Beschädigung durch beförderte Güter geschützt werden können. Liegt der Behälter außen am Fahrzeug, so muß er eine Abdeckung gegen unmittelbare Sonnenbestrahlung und gegen Beschädigung und Verschmutzung seiner Vorrichtungen aufweisen. Bei Behältern, die unten am Fahrzeug angebracht sind, müssen die nach unten vorragenden Teile durch eine Abdeckung geschützt sein.
(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen die Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern des Behälters an der Halterung oder an den Befestigungsmitteln vermieden wird. Die Bruchbelastung der Befestigungsvorrichtung des Behälters muß in jeder Richtung mindestens dem 16fachen des Gewichtes des die größte zulässige Füllmenge enthaltenen Behälters110 entsprechen.
Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Flüssiggas
Erdgas (1CNG) Die Behälter für die Speicherung des Flüssiggases unterliegen den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992. Der Fassungsraum jedes Behälters darf 200 l nicht übersteigen.
(2) Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen von Flüssiggas in Verbindung stehen, sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind an einem Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter vorhanden, so muß gewährleistet sein, daßspezielle Ausrüstung für den Betrieb des Fahrzeugmotors jeweils nur aus einem Flüssiggasbehälter Flüssiggas unmittelbar entnommen werden kann; Verbindungsleitungen zwischen den InnenraumenAntrieb durch Erdgas (CNG) müssen der Flüssiggasbehälter dürfen nur Absperrvorrichtungen enthalten, durch die ein Übertreten von Flüssiggas von einem Behälter in einen anderen dauernd ausgeschlossen ist.
(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen mit selbsttragender Karosserie an besonders widerstandsfähigen Teilen und so angebracht sein, daß sich Verziehungen des Fahrwerks oder der Karosserie nicht auf die Behälter auswirkenECE-Regelung Nr. Die Auflage und Befestigung der Behälter muß deren Verschiebung oder Verdrehung ausschließen. Die Flüssiggasbehälter müssen außerhalb des Motorraumes angebracht sein; ihr Abstand von der Auspuffleitung muß mindestens 5 cm betragen. Beträgt der Abstand zwischen Auspuffleitung und Flüssiggasbehälter weniger als 20 cm, so muß zwischen Behälter und Auspuffleitung eine dauerhafte, widerstandsfähige und schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.
(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren Raum, so muß dieser eine Belüftung aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden Ausmaß ausschließt. Jeder Raum, in dem ein Behälter angebracht ist, muß Öffnungen mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 20 cm² für den Lufteintritt und mindestens 20 cm² für den Luftaustritt während der Fahrt aufweisen. Die als Luftaustritt dienenden Öffnungen müssen an der tiefsten Stelle angebracht sein. Die Öffnungen von Räumen, die nicht ausschließlich der Aufnahme von Flüssiggasbehältern dienen, müssen mit Abschirmungen versehen sein, die das unbeabsichtigte Verschließen dieser Öffnungen verhindern. Befinden sich die Armaturen der Behälter in gegenüber den Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen Gehäusen, die durch an die Außenseite des Fahrzeuges führende Leitungen belüftet sind, so ist für den Raum, in dem sich die Behälter befinden, keine weitere Belüftung erforderlich.
(5) Der Behälterraum muß so ausgebildet sein, daß ein Übertreten von Flüssiggas aus diesem Raum in den für den Lenker oder zur Beförderung von Personen, bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten Raum nicht zu erwarten ist. In Wänden des Behälterraumes, die diesen von für den Lenker oder zur Beförderung von Personen, bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten Räumen trennen, müssen Öffnungen, die für die Kontrolle oder Betätigung der Ausrüstungsteile am Flüssiggasbehälter erforderlich sind, durch eine Abdeckung verschließbar sein. Solche Wände dürfen nicht von Leitungen durchsetzt sein. Das Anbringen von Flüssiggasbehältern im Gepäckraum von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ist nur zulässig, wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, durch die die Behälter gegen Beschädigung durch beförderte Güter geschützt werden können. Liegt der Behälter außen am Fahrzeug, so muß er eine Abdeckung gegen unmittelbare Sonnenbestrahlung und gegen Beschädigung und Verschmutzung seiner Vorrichtungen aufweisen. Bei Behältern, die unten am Fahrzeug angebracht sind, müssen die nach unten vorragenden Teile durch eine Abdeckung geschützt sein.
(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen die Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern des Behälters an der Halterung oder an den Befestigungsmitteln vermieden wird. Die Bruchbelastung der Befestigungsvorrichtung des Behälters muß in jeder Richtung mindestens dem 16fachen des Gewichtes des die größte zulässige Füllmenge enthaltenen Behälters110 entsprechen.