§ 4a KDV 1967 Radabdeckungen und Spritzschutzsysteme

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.

(2) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 tKlassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Klassen N3Richtlinie 2007/46/EG, O3 und O4 müssen entweder so gebaut seinund/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, daßdass sie den AnforderungenBestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen oder. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet seineiner zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, die die Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur ausFahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus bestehen, FahrzeugenFahrzeuge ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werdenwäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diesesie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.

Stand vor dem 08.04.2011

In Kraft vom 08.09.1999 bis 08.04.2011

(1) Die Radabdeckungen von Fahrzeugen der Klasse M1 müssen den Anforderungen der Richtlinie 78/549/EWG, ABl. Nr. L 168 vom 26. Juni 1978, idF der Richtlinie 94/78/EG, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, berichtigt durch ABl. Nr. L 153 vom 4. Juli 1995, S 35, entsprechen.

(2) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 tKlassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Klassen N3Richtlinie 2007/46/EG, O3 und O4 müssen entweder so gebaut seinund/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, daßdass sie den AnforderungenBestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen oder. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit Spritzschutzsystemen ausgerüstet seineiner zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, die die Anforderungen der Anhänge zur Richtlinie 91/226/EWG erfüllen. An Fahrzeugen, die nur ausFahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus bestehen, FahrzeugenFahrzeuge ohne Aufbau, Geländefahrzeugen (im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG) sowie an Fahrzeugen oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar ist, müssen keine Spritzschutzvorrichtungen angebracht werdenwäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen diesesie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.

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