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Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2 m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung hat den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, und die Leuchtdichtefaktoren haben dem Anhang 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, zu entsprechen. Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2 m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung hat den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, der Straßenverkehrszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966,, in der Fassung 703/1976, und die Leuchtdichtefaktoren haben dem Anhang 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966,, in der Fassung 703/1976, zu entsprechen.
Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2 m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung hat den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, und die Leuchtdichtefaktoren haben dem Anhang 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl. Nr. 83/1966, idF 703/1976, zu entsprechen. Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2 m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung hat den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, der Straßenverkehrszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966,, in der Fassung 703/1976, und die Leuchtdichtefaktoren haben dem Anhang 1 der Straßenverkehrszeichenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1966,, in der Fassung 703/1976, zu entsprechen.