§ 1e KDV 1967

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 1e.Paragraph eins e,

Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer müssen der ECEUN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen nachab dem 301. Juni 2006Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der ECEUN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.0522.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der ECEUN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.0522.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem, den Bestimmungen der ECE- dieser Regelung Nr. 22.05 entsprechenden Sturzhelm, gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.12.2005 bis 28.03.2024
§ 1e.Paragraph eins e,

Sturzhelme und Visiere für Kraftfahrer müssen der ECEUN-Regelung Nr. 22 entsprechen und dürfen nachab dem 301. Juni 2006Jänner 2025 nur feilgeboten werden, wenn sie der ECEUN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.0522.06 entsprechen. Sturzhelme für Kopfumfänge, die von den Bestimmungen der ECEUN-Regelung Nr. 22 in der Fassung Nr. 22.0522.06 nicht erfasst sind, müssen so ausgeführt sein, dass sie in ihrer Schutzwirkung einem, den Bestimmungen der ECE- dieser Regelung Nr. 22.05 entsprechenden Sturzhelm, gleichwertig sind. Beim Lenken eines Fahrzeuges der Klasse L1e-A kann als Sturzhelm auch ein Radfahrhelm verwendet werden.

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