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(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:
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(2) Die Festsetzung und Überprüfung der Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach den Anhängen der Richtlinie 93/93/EWG, ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, in der Fassung der Richtlinie 2004/86/EG, ABl. Nr. L 236 vom 07.07.2004, ab dem 1.1.2016 nach der Anlage 1 zum Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 44/2014, ABl. L 25 vom 28.01.2014 S 1, zu erfolgen.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im § 4 Abs. 6 Z 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte zulässige Breite von Fahrzeugen haben bei der Überprüfung von im Verkehr verwendeten Fahrzeugen zusätzlich zu den aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 52 Abs. 10 Z 3 angeführten Rechtsvorschriften genannten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind, außer Betracht zu bleiben:
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