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Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt § 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, abweichend von § 446 ASVGBGBl. I Nr. 111/2010 dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel, tritt mit 1. Jänner 2011 in Höhe von 60 MioKraft. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigtParagraph 12, abweichend von Paragraph 446Absatz 3, ASVG dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel in Höhe von 60 Mioder Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigt § 12 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, abweichend von § 446 ASVGBGBl. I Nr. 111/2010 dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel, tritt mit 1. Jänner 2011 in Höhe von 60 MioKraft. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wird ermächtigtParagraph 12, abweichend von Paragraph 446Absatz 3, ASVG dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel in Höhe von 60 Mioder Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.