§ 43 TAG Andere Theaterarbeitnehmer/innen

Theaterarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.

(2) Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Abs. 1 genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Für Arbeitsverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 (andere Theaterarbeitnehmer/innen), die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des AngG, soweit nicht durch die §§ 3 und 4 AngG eine Ausnahme angeordnet ist.

(2) Für Arbeitsverhältnisse anderer Theaterarbeitnehmer/innen, die zu anderen als in Abs. 1 genannten Leistungen verpflichtet sind, gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

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