§ 31 TAG Entlassung

Theaterarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Als ein wichtiger Grund, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

2.

wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeitsleistungen zu erbringen;

3.

wenn das Mitglied durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist;

4.

wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm/ihr rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wusste oder wissen musste, dass die Versäumnis für den/die Theaterunternehmer/in mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;

5.

wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;

6.

wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze oder der Sittlichkeit offenkundig derart Anstoß erregt, dass seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin möglich ist;

7.

wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin durch groben Vertrauensmissbrauch ernstlich gefährdet;

8.

wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den/die Theaterunternehmer/in, dessen/deren Stellvertreter/in oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen lässt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Als ein wichtiger Grund, der den/die Theaterunternehmer/in zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

1.

wenn das Mitglied bei Abschluss des Vertrages den/die Theaterunternehmer/in über das Bestehen eines anderen Bühnenarbeitsvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;

2.

wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstfächern entsprechenden Arbeitsleistungen zu erbringen;

3.

wenn das Mitglied durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist;

4.

wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm/ihr rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wusste oder wissen musste, dass die Versäumnis für den/die Theaterunternehmer/in mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;

5.

wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;

6.

wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze oder der Sittlichkeit offenkundig derart Anstoß erregt, dass seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin möglich ist;

7.

wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Theaterunternehmers oder der Theaterunternehmerin durch groben Vertrauensmissbrauch ernstlich gefährdet;

8.

wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den/die Theaterunternehmer/in, dessen/deren Stellvertreter/in oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen lässt.

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