§ 16 TAG Leistungsort

Theaterarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.

(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (§ 21 Abs. 4) Sorge zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Das Mitglied ist dem/der Theaterunternehmer/in nur an den Bühnen verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die der/die Theaterunternehmer/in beim Vertragsabschluss geleitet hat. Es kann jedoch vereinbart werden, dass das Mitglied auch an einer anderen gleichwertigen Bühne, deren Leitung der/die Theaterunternehmer/in erst später übernehmen wird, Leistungen zu erbringen hat, wenn diese Bühne sich mit einer der Vertragsbühnen am selben Ort befindet oder wenn es sich um ein Gastspiel handelt.

(2) Ist das Mitglied verpflichtet, an mehreren Bühnen aufzutreten, so hat der/die Theaterunternehmer/in für die Überführung der Bühnenkleidung und Schminkgeräte auf seine/ihre Kosten und unter seiner/ihrer Haftung (§ 21 Abs. 4) Sorge zu tragen.

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