§ 7 FlugAbgG Abgabenschuld und Abgabenerhebung

Flugabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 15.12.2012 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Absatz 2,) zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.Eine gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzte Abgabe hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.

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