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(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
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(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
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(4) Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
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(3) Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
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(4) Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
(5) Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.