§ 5 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
    1. 1.Ziffer einsVerbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
    3. 3.Ziffer 3Koordination der Forschung und Entwicklung,
    4. 4.Ziffer 4Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
    5. 5.Ziffer 5Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsje ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
      1. a)Litera aBundeskanzleramtes;
      2. b)Litera bBundesministeriums für Finanzen;
      3. c)Litera cBundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
      4. d)Litera dBundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
      5. e)Litera eBundesministeriums für Gesundheit;
      6. f)Litera fBundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
      7. g)Litera gBundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      8. h)Litera hBundesministeriums für Familien und Jugend;
      9. i)Litera iBundesministeriums für Inneres;
      10. j)Litera jBundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
    5. 5.Ziffer 5je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
    7. 7.Ziffer 7ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
  5. (5)Absatz 5Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.
§ 5 MEG seit 13.04.2021 weggefallen.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 13.04.2021
  1. (1)Absatz einsIm Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Metrologiebeirat einzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Der Metrologiebeirat hat den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in allen Angelegenheiten des Mess- und Eichwesens zu beraten. Diese Beratung erfolgt insbesondere betreffend folgender Belange im Bereich der Metrologie:
    1. 1.Ziffer einsVerbesserung der messtechnischen Infrastruktur in Österreich,
    2. 2.Ziffer 2Fragestellungen der europäischen Rechtsetzung,
    3. 3.Ziffer 3Koordination der Forschung und Entwicklung,
    4. 4.Ziffer 4Verankerung der Rückführung von Messungen auf nationale oder internationale Normale in allen technisch relevanten Bereichen und
    5. 5.Ziffer 5Gewährleistung der Wahrung unterschiedlicher Interessen im Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von europäischen und nationalen Rechtsvorschriften.
  3. (3)Absatz 3Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsje ein Mitglied und ein Ersatzmitglied des
      1. a)Litera aBundeskanzleramtes;
      2. b)Litera bBundesministeriums für Finanzen;
      3. c)Litera cBundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
      4. d)Litera dBundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
      5. e)Litera eBundesministeriums für Gesundheit;
      6. f)Litera fBundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
      7. g)Litera gBundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      8. h)Litera hBundesministeriums für Familien und Jugend;
      9. i)Litera iBundesministeriums für Inneres;
      10. j)Litera jBundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2drei Mitglieder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreichs bestellt werden;
    4. 4.Ziffer 4je ein Mitglied, das von der Bundesarbeitskammer und vom österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt wird;
    5. 5.Ziffer 5je ein Mitglied, das von der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes bestellt wird;
    6. 6.Ziffer 6ein Mitglied, das von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs bestellt wird sowie
    7. 7.Ziffer 7ein Mitglied, das vom österreichischen Seniorenrat bestellt wird.
  4. (4)Absatz 4Bei Bedarf kann der Beirat weitere Fachexperten beiziehen.
  5. (5)Absatz 5Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Geschäftsordnung des Metrologiebeirates sowie Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen.
§ 5 MEG seit 13.04.2021 weggefallen.

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