§ 13 TGG (weggefallen)

Tiergesundheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
§ 13 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 13,

Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat. Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2024
§ 13 TGG seit 30.06.2024 weggefallen.Paragraph 13,

Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat. Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

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