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Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat. Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat. Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.