§ 234 IO Wertpapierpensionsgeschäfte

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”)Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenGeschäfte maßgebend ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.04.2003 bis 31.12.2014

Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”)Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenGeschäfte maßgebend ist.