§ 234 IO Wertpapierpensionsgeschäfte

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 234.Paragraph 234,

Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenGeschäfte maßgebend ist. Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 19.04.2003 bis 31.12.2014
§ 234.Paragraph 234,

Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschließlich das Recht maßgebend, das auffür den Vertrag über derartige Vereinbarungen anzuwendenGeschäfte maßgebend ist. Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte (“repurchase agreements”) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.