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Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur DeckungIst der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreichtSchuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wirdgelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.
Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur DeckungIst der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreichtSchuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wirdgelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.