§ 166 IO Anwendungsbereich

Insolvenzordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur DeckungIst der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreichtSchuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wirdgelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.06.2010

Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, daß das Vermögen zur DeckungIst der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreichtSchuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so ist der Konkurs aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuß geleistet wirdgelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.