§ 16 AVOG 2010 (weggefallen)

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 16,

Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 § 16 AVOG 2010und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung

  1. 1.Ziffer einsder Stempel- und Rechtsgebühren,
  2. 2.Ziffer 2der Kapitalverkehrsteuern,
  3. 3.Ziffer 3der Grunderwerbsteuer,
  4. 4.Ziffer 4der Versicherungssteuer sowie
  5. 5.Ziffer 5der Feuerschutzsteuer.
seit 31.12.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2010
Paragraph 16,

Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 § 16 AVOG 2010und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung

  1. 1.Ziffer einsder Stempel- und Rechtsgebühren,
  2. 2.Ziffer 2der Kapitalverkehrsteuern,
  3. 3.Ziffer 3der Grunderwerbsteuer,
  4. 4.Ziffer 4der Versicherungssteuer sowie
  5. 5.Ziffer 5der Feuerschutzsteuer.
seit 31.12.2010 weggefallen.

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