§ 556 Geo. Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.

(2) Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.

(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.

(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.

(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.

(2) Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.

(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.

(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.

(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

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