Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;
    3. 3.Ziffer 3die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;
    4. 4.Ziffer 4die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
  2. (2)Absatz 2Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsDie längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;
    3. 3.Ziffer 3die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
  3. (3)Absatz 3Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Überweisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsEine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann;
    2. 2.Ziffer 2den Überweisungsbetrag;
    3. 3.Ziffer 3den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;
    4. 4.Ziffer 4die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.
  4. (4)Absatz 4Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.Auf die in Absatz 3, enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.
Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 13.08.1999 bis 31.10.2009
  1. (1)Absatz einsJeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;
    3. 3.Ziffer 3die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;
    4. 4.Ziffer 4die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
  2. (2)Absatz 2Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsDie längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;
    2. 2.Ziffer 2die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;
    3. 3.Ziffer 3die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.
  3. (3)Absatz 3Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Überweisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsEine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann;
    2. 2.Ziffer 2den Überweisungsbetrag;
    3. 3.Ziffer 3den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;
    4. 4.Ziffer 4die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;
    5. 5.Ziffer 5erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.
  4. (4)Absatz 4Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.Auf die in Absatz 3, enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.
Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen) seit 01.11.2009 weggefallen.

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