Art. 1 § 2 UEwG (weggefallen)

Überweisungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.12.9999
Art. 1 § 2 UEwG (1weggefallen) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

2.

die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;

3.

die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;

4.

die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

2.

die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;

3.

die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Überweisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:

1.

Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann;

2.

den Überweisungsbetrag;

3.

den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;

4.

die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;

5.

erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.

(4) Auf die in Absseit 01.11.2009 weggefallen. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.

Stand vor dem 31.10.2009

In Kraft vom 13.08.1999 bis 31.10.2009
Art. 1 § 2 UEwG (1weggefallen) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausführungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

2.

die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;

3.

die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;

4.

die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

2.

die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;

3.

die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Überweisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:

1.

Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeordnet werden kann;

2.

den Überweisungsbetrag;

3.

den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;

4.

die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;

5.

erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.

(4) Auf die in Absseit 01.11.2009 weggefallen. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten