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(1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgtAbweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage undJänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermitteltab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
(2) Der Ruhegenuss und dieAnlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) IstAnwendung der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
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Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
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Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.”
(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” jeweils durch die Ausdrücke “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(3) Im § 9 wird der Ausdruck “Anspruch auf vollen Ruhegenuss” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage” ersetzt.
(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck “des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:
“Nebengebührenzulage
§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.
(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.”
(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a §§ 53b bis 53d samt Überschriften eingefügt:
“Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung
§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die- ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2002 Anspruch auf2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Ruhe- oder Versorgungsbezug habenErhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, geltendass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterKinderzulage außer Acht zu lassen.
(23) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einemAn die Stelle des im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einemAbs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle bezeichnetenangeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr, so geltende Prozentsatz anzuwenden ist die Zahl “216”, in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:
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Jahr Zahl
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2003 12
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2004 24
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2005 36
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2006 48
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2007 60
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2008 72
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2009 84
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2010 96
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2011 108
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2012 120
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2013 132
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2014 144
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2015 156
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2016 168
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2017 180
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2018 192
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2019 204
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(3) Gebührtdem frühestens ein Ruhebezug oder ein VersorgungsbezugPensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals§ 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen inVerbindung mit § 4 Z 3 § 54a Abs. 1 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzenoder 2 bestanden hat:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
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2003 11 11 10 10 10
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2004 23 22 21 20 20
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2005 35 33 32 31 30
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2006 46 44 43 42 40
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2007 58 55 54 52 50
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2008 70 67 65 63 60
____________________________________________________________________
2009 81 78 75 73 70
____________________________________________________________________
2010 93 89 86 84 80
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2011 105 101 97 94 90
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2012 116 112 108 105 100
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2013 128 124 119 115 110
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2014 140 135 130 125 120
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2015 152 146 140 136 130
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2016 163 157 151 146 140
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2017 174 169 162 157 150
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2018 186 180 173 168 160
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2019 197 191 184 178 170
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Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
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(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(7) Der Vergleichsruhegenuss darf
Jahr | Prozentsatz | |||||||||
2004 oder früher | 95% | |||||||||
2005 | 94,75% | |||||||||
2006 | 94,5% | |||||||||
2007 | 94,25% | |||||||||
2008 | 94% | |||||||||
2009 | 93,75% | |||||||||
2010 | 93,5% | |||||||||
2011 | 93,25% | |||||||||
2012 | 93% | |||||||||
2013 | 92,75% | |||||||||
2014 | 92,5% | |||||||||
2015 | 92,25% | |||||||||
2016 | 92% | |||||||||
2017 | 91,75% | |||||||||
2018 | 91,5% | |||||||||
2019 | 91,25% | |||||||||
2020 | 91% | |||||||||
2021 | 90,75% | |||||||||
2022 | 90,5% | |||||||||
2023 | 90,25% |
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
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(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
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(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.
(1) Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgtAbweichend von § 8 Abs. 1 sind die vor dem 1. Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage undJänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermitteltab dem 11. Dienstjahr mit 1,7% und das 35. Dienstjahr mit 2,2% der Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Dienstjahr beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
(2) Der Ruhegenuss und dieAnlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
(3) IstAnwendung der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Schädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(4) Wird ein Beamter infolge
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Ruhegenussberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
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Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 5. 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.”
(2) Im § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 die Ausdrücke “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” jeweils durch die Ausdrücke “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(3) Im § 9 wird der Ausdruck “Anspruch auf vollen Ruhegenuss” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage” ersetzt.
(4) Im § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck “des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 durch den Ausdruck “der sich gemäß § 4 ergebenden Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(5) Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck “des ruhegenussfähigen Monatsbezuges” mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 jeweils durch den Ausdruck “der Ruhegenussberechnungsgrundlage” ersetzt.
(6) § 25 lautet mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 samt Überschrift:
“Nebengebührenzulage
§ 25. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die auf der Basis des § 40 AVB zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des ÖBB-Dienstrechtes sowie der besonderen Betriebserfordernisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefasst, der 10 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, beträgt. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz einheitlich 15 vH der Summe aus Gehalt und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist der maximale Nebengebührendurchschnittssatz mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Nebengebührendurchschnittssatz maximal 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.
(4) Die Nebengebührenzulage beträgt 10 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4), maximal jedoch 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8. Diese Prozentsätze erhöhen sich ab 1. Jänner 2003 um 0,27 Prozentpunkte pro Jahr, ab 1. Jänner 2020 beträgt die Nebengebührenzulage einheitlich 15 vH der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4). Bis zum 31. Dezember 2011 ist die maximale Nebengebührenzulage mit 10 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8, begrenzt. Ab 1. Jänner 2012 erhöht sich dieser vorher genannte Prozentsatz um 0,28 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 1. Jänner 2020 beträgt die maximal gebührende Nebengebührenzulage 12,5 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsgruppe VIIb, Gehaltsstufe 8.
(5) Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.”
(7) Nach § 53 werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 folgende §§ 53a §§ 53b bis 53d samt Überschriften eingefügt:
“Übergangsbestimmungen zur Durchrechnung
§ 53a. (1) Für Beamte und Hinterbliebene, die- ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2002 Anspruch auf2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Ruhe- oder Versorgungsbezug habenErhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen, geltendass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterKinderzulage außer Acht zu lassen.
(23) Gebührt ein Ruhe- oder ein Versorgungsbezug nach einemAn die Stelle des im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einemAbs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle bezeichnetenangeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr, so geltende Prozentsatz anzuwenden ist die Zahl “216”, in § 4 Z 1 durch folgende Zahlen zu ersetzen:
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Jahr Zahl
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2003 12
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2004 24
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2005 36
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2006 48
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2007 60
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2008 72
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2009 84
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2010 96
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2011 108
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2012 120
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2013 132
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2014 144
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2015 156
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2016 168
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2017 180
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2018 192
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2019 204
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(3) Gebührtdem frühestens ein Ruhebezug oder ein VersorgungsbezugPensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals§ 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen inVerbindung mit § 4 Z 3 § 54a Abs. 1 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzenoder 2 bestanden hat:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
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2003 11 11 10 10 10
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2004 23 22 21 20 20
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2005 35 33 32 31 30
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2006 46 44 43 42 40
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2007 58 55 54 52 50
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2008 70 67 65 63 60
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2009 81 78 75 73 70
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2010 93 89 86 84 80
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2011 105 101 97 94 90
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2012 116 112 108 105 100
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2013 128 124 119 115 110
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2014 140 135 130 125 120
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2015 152 146 140 136 130
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2016 163 157 151 146 140
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2017 174 169 162 157 150
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2018 186 180 173 168 160
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2019 197 191 184 178 170
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Erhöhung des Ruhegenusses
§ 53b. Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss gemäß § 53c zu berechnen. Soweit § 53c nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 53c. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 83% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
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(4) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung - ausgenommen für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen der jeweiligen Gehaltsgruppe des Beamten - erforderliche Zeitraum zur Hälfte bzw. der für die Vorrückung in die letzten beiden Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum zur Gänze verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre.
(5) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand wegen Tod infolge Dienstunfall oder einer wegen Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall von Dienstes wegen verfügten Ruhestandsversetzung der erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte in jedem Fall so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre.
(6) Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Überstellung gemäß Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wäre; von der in den Spalten 4 und 5 der Anlage 1 AVB vorgeschriebenen Dauer der innegehabten Gehaltsgruppe muss der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei rangbildenden Überstellungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(7) Der Vergleichsruhegenuss darf
Jahr | Prozentsatz | |||||||||
2004 oder früher | 95% | |||||||||
2005 | 94,75% | |||||||||
2006 | 94,5% | |||||||||
2007 | 94,25% | |||||||||
2008 | 94% | |||||||||
2009 | 93,75% | |||||||||
2010 | 93,5% | |||||||||
2011 | 93,25% | |||||||||
2012 | 93% | |||||||||
2013 | 92,75% | |||||||||
2014 | 92,5% | |||||||||
2015 | 92,25% | |||||||||
2016 | 92% | |||||||||
2017 | 91,75% | |||||||||
2018 | 91,5% | |||||||||
2019 | 91,25% | |||||||||
2020 | 91% | |||||||||
2021 | 90,75% | |||||||||
2022 | 90,5% | |||||||||
2023 | 90,25% |
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
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(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:
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(5) Von der Bundesregierung wird zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr ein Anpassungsfaktor ermittelt und kundgemacht, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors orientiert sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG. Eine Verordnung über die Anpassung wird erstmals im Jahr 2003 erlassen.