§ 56 BRGO 1974 Zentralbetriebsrat

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112 ArbVG;
    2. 2.Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. a)Litera aRecht auf Intervention (§ 90 ArbVG);Recht auf Intervention (Paragraph 90, ArbVG);
      2. ab)Litera abRecht auf Interventionallgemeines Informationsrecht (§ 90 ArbVG§ 91 ArbVG);Recht auf Interventionallgemeines Informationsrecht (Paragraph 9091, ArbVG);
      3. bc)Litera bcallgemeines InformationsrechtBeratungsrecht (§ 91 ArbVG§ 92 ArbVG);allgemeines InformationsrechtBeratungsrecht (Paragraph 9192, ArbVG);
      4. cd)Litera cdBeratungsrechtMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92 ArbVG§ 92a ArbVG);BeratungsrechtMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a, ArbVG);
      5. de)Litera deMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95 ArbVG);
      6. ef)Litera efwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108, ArbVG);
      7. fg)Litera fgMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG;
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193, ArbVG);
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG;Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG;
    7. 7.Ziffer 7Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247, ArbVG);
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    9. 9.Ziffer 9Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    11. 11.Ziffer 11Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, ArbVG bzw. Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG).
  2. (2)Absatz 2Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt § 53 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach Paragraphen 96,, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Paragraph 53, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.12.1993 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112 ArbVG;
    2. 2.Ziffer 2soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
      1. a)Litera aRecht auf Intervention (§ 90 ArbVG);Recht auf Intervention (Paragraph 90, ArbVG);
      2. ab)Litera abRecht auf Interventionallgemeines Informationsrecht (§ 90 ArbVG§ 91 ArbVG);Recht auf Interventionallgemeines Informationsrecht (Paragraph 9091, ArbVG);
      3. bc)Litera bcallgemeines InformationsrechtBeratungsrecht (§ 91 ArbVG§ 92 ArbVG);allgemeines InformationsrechtBeratungsrecht (Paragraph 9192, ArbVG);
      4. cd)Litera cdBeratungsrechtMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92 ArbVG§ 92a ArbVG);BeratungsrechtMitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a, ArbVG);
      5. de)Litera deMitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95 ArbVG);
      6. ef)Litera efwirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108, ArbVG);
      7. fg)Litera fgMitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109, ArbVG;
    3. 3.Ziffer 3Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist.;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179,, 180 ArbVG) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193, ArbVG);
    5. 5.Ziffer 5Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189,, 190 oder 206 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    6. 6.Ziffer 6Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG;Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG;
    7. 7.Ziffer 7Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 217, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (§ 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§ 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SE-Betriebsrat (Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (Paragraph 247, ArbVG);
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    9. 9.Ziffer 9Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 257 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (§ 257 ArbVG iVm § 234 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 ArbVG iVm § 247 ArbVG);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 234, ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 ArbVG iVm den §§ 230 oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach Paragraph 257, ArbVG in Verbindung mit den Paragraphen 230, oder 231 ArbVG abgeschlossenen Vereinbarungen;
    11. 11.Ziffer 11Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§ 260 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (§ 261 ArbVG iVm §§ 217, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§ 260 ArbVG bzw. § 261 ArbVG iVm § 247 ArbVG).Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraph 260, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) oder in das besondere Entsendungsgremium (Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraphen 217,, 218 ArbVG) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (Paragraph 260, ArbVG bzw. Paragraph 261, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 247, ArbVG).
  2. (2)Absatz 2Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraphen 53, Absatz 2 und 54 Absatz 3,, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt § 53 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.Der Zentralbetriebsrat kann beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner oder ihm vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) übertragener Befugnisse für Angelegenheiten nach Paragraphen 96,, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Paragraph 53, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß von der Übertragung übertragener Befugnisse oder vom Widerruf der Übertragung der Betriebsinhaber jenes Betriebes zu verständigen ist, in dem der Betriebsrat (Betriebsausschuß) errichtet ist, der die Befugnis an den Zentralbetriebsrat übertragen hat.

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