§ 39 BRGO 1974 Jugendvertrauensrat

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 3, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 10, weiters die §§ 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies § 10 Abs. 4 sinngemäß.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 11 bis 13, 14 Absatz eins,, 2, 4 bis 10, weiters die Paragraphen 19, Absatz eins,, 2 Ziffer 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins, bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Absatz eins,, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Absatz eins,, 2 Ziffer 6, bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  5. (4)Absatz 4Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  6. (5)Absatz 5Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  7. (6)Absatz 6Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die Paragraphen 33, Absatz eins bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.08.1987 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 3, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 10, weiters die §§ 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies § 10 Abs. 4 sinngemäß.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 11 bis 13, 14 Absatz eins,, 2, 4 bis 10, weiters die Paragraphen 19, Absatz eins,, 2 Ziffer 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß.
  3. (2)Absatz 2Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins, bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Absatz eins,, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Absatz eins,, 2 Ziffer 6, bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  5. (4)Absatz 4Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  6. (5)Absatz 5Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  7. (6)Absatz 6Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die Paragraphen 33, Absatz eins bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.

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