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(1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zweidrei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 34 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, weiters die §§ 19 Abs. 119 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies § 10 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(4) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(6) Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zweidrei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 34 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, weiters die §§ 19 Abs. 119 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies § 10 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 10 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(4) Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(6) Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.