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(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähigbeschlussfähig, sofern nicht ein BeschlußBeschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3 bis 5, 4 und 8 ArbVG zu fassen ist. Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (§ 42 Abs. 1 Z 2 ArbVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 ArbVG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. Heimarbeiter sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 42 Abs. 1 Z 4 ArbVG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 40 Abs. 3 ArbVG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzführende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähigbeschlussfähig, sofern nicht ein BeschlußBeschluss in den Angelegenheiten gemäß §§ 40 Abs. 3 und 42 Abs. 1 Z 3 bis 5, 4 und 8 ArbVG zu fassen ist. Wurde die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlvorstandes (§ 42 Abs. 1 Z 2 ArbVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 ArbVG kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist. Heimarbeiter sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (§ 42 Abs. 1 Z 4 ArbVG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 40 Abs. 3 ArbVG bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates und über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden eine solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzführende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Über die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß) gewählte Schriftführer oder falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.