§ 12a BSV (weggefallen)

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 12a BSV (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten istseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Abs. 3

1.

abweichend von § 4 Abs. 2 Z 2 Personen zur Spende herangezogen werden, wenn der Hämoglobinwert für Männer mindestens 13 g/100 ml und für Frauen mindestens 12 g/100 ml beträgt, und

2.

abweichend von § 6 Abs. 2 Z 23 Personen zur Spende herangezogen werden, deren Symptome einer grippeähnlichen Erkrankung seit sieben Tagen abgeklungen sind.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Abs. 1 nicht mehr besteht.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Abs. 1 unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Abs. 2 erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 15.01.2010 bis 30.06.2010
§ 12a BSV (1weggefallen) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten istseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Abs. 3

1.

abweichend von § 4 Abs. 2 Z 2 Personen zur Spende herangezogen werden, wenn der Hämoglobinwert für Männer mindestens 13 g/100 ml und für Frauen mindestens 12 g/100 ml beträgt, und

2.

abweichend von § 6 Abs. 2 Z 23 Personen zur Spende herangezogen werden, deren Symptome einer grippeähnlichen Erkrankung seit sieben Tagen abgeklungen sind.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Abs. 1 nicht mehr besteht.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Abs. 1 unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Abs. 2 erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.

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