Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Abs. 3
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Abs. 1 nicht mehr besteht.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Abs. 1 unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Abs. 2 erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.
(2) Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Abs. 3
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Abs. 1 nicht mehr besteht.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Abs. 1 unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Abs. 2 erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.