§ 3 BSV Anamnese

Blutspenderverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2019 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsDie Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anamnesebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
    1. 1.Ziffer einsdas zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
    2. 2.Ziffer 2Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
    4. 4.Ziffer 4nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
    6. 6.Ziffer 6bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
  4. (4)Absatz 4Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable Sachverhalte eingeschränkt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.

Stand vor dem 02.12.2019

In Kraft vom 23.06.2005 bis 02.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den §§ 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.Die Befragung des Spenders zu seinem Gesundheitszustand hat mindestens die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sachverhalte zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Befragung ist in Form eines Anamnesebogens oder auf sonstigen geeigneten Datenträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, zu dokumentieren. Die Vollständigkeit der Befragung ist von der befragenden Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Anamnesebogen hat die Unterschrift des Spenders aufzuweisen. Diese ist gegen zu kennzeichnen von einem Arzt oder von einem hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,, der für die Erfassung von Gesundheitszustand und Vorerkrankungen verantwortlich ist und bestätigt, dass der Spender
    1. 1.Ziffer einsdas zur Verfügung gestellte Aufklärungsmaterial gelesen und verstanden hat,
    2. 2.Ziffer 2Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3zufrieden stellende Antworten auf alle gestellten Fragen erhalten hat,
    4. 4.Ziffer 4nach vorheriger Aufklärung eingewilligt hat, dass der Spendeprozess fortgesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5im Falle einer Eigenblutspende darüber informiert wurde, dass das gespendete Blut oder die gespendeten Blutbestandteile für den geplanten Transfusionszweck möglicherweise nicht ausreichen, und
    6. 6.Ziffer 6bestätigt hat, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
  4. (4)Absatz 4Bei wiederholt spendenden Personen kann bei Folgespenden die Anamnese auf variable Sachverhalte eingeschränkt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Spender ist im Rahmen dieser Befragung über Risken bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen aufzuklären und über Risikofaktoren bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zur Spende sowie der einwandfreien Beschaffenheit seines Blutes oder seiner Blutbestandteile, insbesondere über HIV-Risikoverhalten, Hepatitiden und andere übertragbare Erkrankungen, zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Dem Spender sind vor der Befragung die in Anhang A genannten Informationen zu erteilen.

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