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1Anl. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3)5 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
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2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
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2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
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2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
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3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
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anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
1Anl. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3)5 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
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2.2 Personaldatensätze (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. a Bildungsdokumentationsgesetz)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
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2.3 Aufwandsdatensatz (§ 9 Abs. 4 Z 1 lit. b Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Abl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
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2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
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3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrer, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
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