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(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
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(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
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(3) § 6 Abs. 3 sowie Anlage 1 Z 5, 6, 7 und 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 308/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung; § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) Anlage 1 Z 5 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(5) § 2 Z 6, § 7 Abs. 3 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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