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(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
(3) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019§ 20 BDokVO notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugeltenseit 31.08.2022 weggefallen.
(2) Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.
(3) Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019§ 20 BDokVO notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugeltenseit 31.08.2022 weggefallen.