§ 20 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 6 und Paragraph 7, dieser Verordnung Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019, notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.
§ 20 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Z 4 [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Z 6 [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden § 6 und § 7 dieser Verordnung Anwendung.Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 6 und Paragraph 7, dieser Verordnung Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2019 notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019, notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.
§ 20 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten