§ 19 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 19 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 19,

Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsVeränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
  2. 2.Ziffer 2das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
§ 19 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 19,

Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsVeränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
  2. 2.Ziffer 2das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.

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