§ 19 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und

2.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.

§ 19 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und

2.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.

§ 19 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

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