§ 18 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 18 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 18,

Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2.Ziffer 2die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. 3.Ziffer 3Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
§ 18 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 18,

Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2.Ziffer 2die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. 3.Ziffer 3Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

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