Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.
(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3) Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.