§ 13 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen§ 13 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen§ 13 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten