§ 11 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 § 11 BDokVOBildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln seit 31.08.2022 weggefallen. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 29.11.2005 bis 31.08.2022
(1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 § 11 BDokVOBildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln seit 31.08.2022 weggefallen. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienstsstelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 4 zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

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