§ 8 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.
§ 8 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsNach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.
§ 8 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

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