§ 7 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 § 7 BDokVOBildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln seit 31.08.2022 weggefallen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(1b) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;

3.

hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.

(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(3a) Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
(1) Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 § 7 BDokVOBildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln seit 31.08.2022 weggefallen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(1b) Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;

2.

hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;

3.

hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie

4.

hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten

a)

Daten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),

b)

Daten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und

c)

anderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüler

spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.

(3) Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.

(3a) Datenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

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