§ 7 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  2. (1a)Absatz eins aDie Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  3. (1b)Absatz eins bDie Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 7 c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  4. (2)Absatz 2Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeitetenhinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
  5. (3)Absatz 3Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  6. (3a)Absatz 3 aDatenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  7. (4)Absatz 4Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins,, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 7 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsDer Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in § 6 Abs. 2 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Der Leiter oder der Rechtsträger einer Bildungseinrichtung hat der Gesamtevidenz die in Paragraph 6, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  2. (1a)Absatz eins aDie Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  3. (1b)Absatz eins bDie Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß § 7c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 7 c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  4. (2)Absatz 2Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Z 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeitetenhinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der bei allgemein bildenden Pflichtschulen verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie bei Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
      1. a)Litera aDaten über den Schulerfolg (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),Daten über den Schulerfolg (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz),
      2. b)Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) undDaten über die Beendigung der Ausbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
      3. c)Litera canderen als in lit. a und b genannten Daten der Schüleranderen als in Litera a und b genannten Daten der Schüler
      spätestens Ende November jeden Kalenderjahres und spätestens Ende März jeden Kalenderjahres.
  5. (3)Absatz 3Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz findet Anwendung.Datenübermittlungen an die Gesamtevidenz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz haben die jeweils zuständige Bildungsdirektion oder der betraute Leiter einer Bildungseinrichtung spätestens in der 42. Woche jeden Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2 vorzunehmen. Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz findet Anwendung.
  6. (3a)Absatz 3 aDatenübermittlungen gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  7. (4)Absatz 4Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins,, 1a, 1b, 3 und 3a sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß Paragraph 6, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
§ 7 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

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