§ 6 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3Bei
    1. 1.Ziffer einslehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
    2. 2.Ziffer 2Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. 3.Ziffer 3Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,)

§ 6 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsBei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Z 8 Bildungsdokumentationsgesetz, Z 6 der Anlage 1 und Z 2, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, Bildungsdokumentationsgesetz, Ziffer 6, der Anlage 1 und Ziffer 2,, 4 und 5 der Anlage 2 zum Bildungsdokumentationsgesetz sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermines im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3Bei
    1. 1.Ziffer einslehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen);
    2. 2.Ziffer 2Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
    3. 3.Ziffer 3Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
    ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Z 5 der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Z 1 und 2) bzw. im Falle der Z 3 des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Ziffer 5, der Anlage 1 zum Bildungsdokumentationsgesetz) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/2010)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2010,)

§ 6 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.

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