§ 2 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 2 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  2. 2.Ziffer 2unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;unter „Externistenprüfung“: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
  3. 3.Ziffer 3unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4.Ziffer 4unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  5. 5.Ziffer 5unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  6. 6.Ziffer 6unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  7. 7.Ziffer 7unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
  8. 8.Ziffer 8unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.08.2022
§ 2 BDokVO seit 31.08.2022 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsunter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  2. 2.Ziffer 2unter „Externistenprüfung“: die in § 3 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;unter „Externistenprüfung“: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
  3. 3.Ziffer 3unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. 4.Ziffer 4unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  5. 5.Ziffer 5unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  6. 6.Ziffer 6unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes;unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  7. 7.Ziffer 7unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
  8. 8.Ziffer 8unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.

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