§ 55 BRWO1974 Passives Wahlrecht

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

21.

am Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

32.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.04.2012

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

21.

am Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

32.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

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