§ 55 BRWO1974 Passives Wahlrecht

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
§ 55.Paragraph 55,

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürger sind oder
    2. b)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
  2. 21.Ziffer 2einsam Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. 32.Ziffer 32am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.
  4. 4.Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.04.2012
§ 55.Paragraph 55,

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aösterreichische Staatsbürger sind oder
    2. b)Litera bAngehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und
  2. 21.Ziffer 2einsam Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. 32.Ziffer 32am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.
  4. 4.Ziffer 4abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).

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