§ 286 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Schlussbestimmung zu Art. IX des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 169/2002

§ 286.(1) Die §§ 85 Abs. 1 §§ 24d samt Überschrift, 26 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 4 und 181Abs. 2 sowie 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten,Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 24.12.2002 bis 31.12.2003
Schlussbestimmung zu Art. IX des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 169/2002

§ 286.(1) Die §§ 85 Abs. 1 §§ 24d samt Überschrift, 26 Abs. 1, 1a in der Fassung der Z 4 und 181Abs. 2 sowie 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 folgenden Monatsersten,Jänner 2004 in Kraft.

(2) § 26 Abs. 1a in der Fassung der Z 3 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.

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