§ 274 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, 111 Absatz 6, Ziffer 2,, 121 Absatz 3,, 124 Absatz 2,, 134 Absatz 2,, 183 Absatz 3,, 186 Absatz eins bis 4, 191 Absatz eins und 2, 201 Absatz 3,, 5 und 6, 202 Absatz 4,, 202b Absatz 4,, 202e Absatz 3 und 4 sowie 213 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, 122c und 213 Absatz eins, Ziffer 5, treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 6, Ziffer 2,, 121 Absatz 3,, 122c und 134 Absatz 2, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 43, anzuwenden ist.
  5. (5)Absatz 5§ 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
  6. (6)Absatz 6Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.Die Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von Paragraph 186, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.
  7. (6)Absatz 6Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.Alle Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
  8. (7)Absatz 7Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
  9. (8)Absatz 8Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
  10. (9)Absatz 9Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

Stand vor dem 17.04.2001

In Kraft vom 25.08.2000 bis 17.04.2001
  1. (1)Absatz einsDie §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, 111 Absatz 6, Ziffer 2,, 121 Absatz 3,, 124 Absatz 2,, 134 Absatz 2,, 183 Absatz 3,, 186 Absatz eins bis 4, 191 Absatz eins und 2, 201 Absatz 3,, 5 und 6, 202 Absatz 4,, 202b Absatz 4,, 202e Absatz 3 und 4 sowie 213 Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,, 122c und 213 Absatz eins, Ziffer 5, treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e, 111 Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und Absatz 6, Ziffer 2,, 121 Absatz 3,, 122c und 134 Absatz 2, in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 43, anzuwenden ist.
  5. (5)Absatz 5§ 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.Paragraph 124, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
  6. (6)Absatz 6Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.Die Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von Paragraph 186, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, der 1. Juli 2000 als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.
  7. (6)Absatz 6Alle Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.Alle Versicherungsvertreter sind nach Paragraph 186, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000, bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
  8. (7)Absatz 7Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
  9. (8)Absatz 8Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des 30. Juni 2000 von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.
  10. (9)Absatz 9Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab 1. Juli 2000 als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt.

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