§ 265 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111 Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156 Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. August 1998 die Paragraphen 94, Absatz 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Ziffer eins bis 4, 111 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 118b Absatz 4,, 122a Absatz 3,, 122b Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 in der Fassung der Ziffer 40,, 127 Absatz 2,, 136 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 48,, 150 Absatz 2,, 156 Absatz 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 1999 Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 28, Absatz eins,, 33c Absatz 3,, 110a Absatz eins,, 113 Absatz eins,, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    4. 4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 2001 Paragraph 136, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 50, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    5. 5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4 und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2 und 5, 85 Absatz 3,, 88 Absatz eins,, 95 Absatz 5,, 182 Ziffer 4 und 5 und 262 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    6. 6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99 Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7, 8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 33 a, Absatz eins,, 75 Ziffer 3,, 78 Absatz 6, Litera a bis e, 97 Absatz 2,, 99 Absatz 3,, 118b Absatz 2,, 122 Absatz 5,, 122a Absatz 5,, 122b Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 41,, 122b Absatz 7,, 8 und 12, 122c Absatz 4,, 134 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Ziffer 49, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    7. 7.Ziffer 7rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 263, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    8. 8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 260, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    9. 9.Ziffer 9rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    10. 10.Ziffer 10rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 104, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2§ 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 33 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 111, Absatz 2, Litera b, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 118 a,
  4. (4)Absatz 4§ 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.Paragraph 33 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.Die Paragraphen 33 b, Absatz 3 und 118b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß Paragraph 121, mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.Die Paragraphen 110 a, Absatz eins,, 118, 118a und 120 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
  8. (8)Absatz 8Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.Abweichend von den Paragraphen 121, Absatz 3 und 122 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.Die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  10. (10)Absatz 10§ 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.Paragraph 136, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  11. (11)Absatz 11Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 13.01.1999 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111 Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156 Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. August 1998 die Paragraphen 94, Absatz 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Ziffer eins bis 4, 111 Absatz 6, Ziffer 2 und 3, 118b Absatz 4,, 122a Absatz 3,, 122b Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz 4 und 5 in der Fassung der Ziffer 40,, 127 Absatz 2,, 136 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Ziffer 48,, 150 Absatz 2,, 156 Absatz 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den Paragraphen 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 1999 Paragraph 95, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 28, Absatz eins,, 33c Absatz 3,, 110a Absatz eins,, 113 Absatz eins,, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    4. 4.Ziffer 4mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/1998;mit 1. Jänner 2001 Paragraph 136, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 50, in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    5. 5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4 und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Juli 1998 die Paragraphen 80, Absatz 2 und 5, 85 Absatz 3,, 88 Absatz eins,, 95 Absatz 5,, 182 Ziffer 4 und 5 und 262 Absatz eins, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    6. 6.Ziffer 6rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99 Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7, 8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die Paragraphen 33 a, Absatz eins,, 75 Ziffer 3,, 78 Absatz 6, Litera a bis e, 97 Absatz 2,, 99 Absatz 3,, 118b Absatz 2,, 122 Absatz 5,, 122a Absatz 5,, 122b Absatz 5, in der Fassung der Ziffer 41,, 122b Absatz 7,, 8 und 12, 122c Absatz 4,, 134 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und 136 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Ziffer 49, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    7. 7.Ziffer 7rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 30. Dezember 1997 Paragraph 263, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    8. 8.Ziffer 8rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. August 1997 Paragraph 260, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    9. 9.Ziffer 9rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;rückwirkend mit 1. Jänner 1997 Paragraph 93, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/1998;
    10. 10.Ziffer 10rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.rückwirkend mit 1. September 1996 Paragraph 104, Überschrift und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2§ 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Paragraph 33 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;mit Ablauf des 31. Juli 1998 Paragraph 111, Absatz 2, Litera b, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Paragraph 118 a,
  4. (4)Absatz 4§ 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.Paragraph 33 b, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.Die Paragraphen 33 b, Absatz 3 und 118b Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, ist auf Alterspensionen gemäß Paragraph 121, mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.Die Paragraphen 110 a, Absatz eins,, 118, 118a und 120 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
  8. (8)Absatz 8Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.Abweichend von den Paragraphen 121, Absatz 3 und 122 Absatz 5, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 122, oder Paragraph 122 a, gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.Die Paragraphen 122 b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  10. (10)Absatz 10§ 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.Paragraph 136, Absatz eins, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  11. (11)Absatz 11Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.Besteht am 1. Jänner 1999 kein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikationen sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.

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