§ 263 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs. 7 Z 1 bis 6, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 2 a, Absatz eins und 2, Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 23, Absatz 6,, 23 Absatz 10, Litera d,, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Absatz 7, Ziffer eins bis 6, 81 Absatz eins und 97 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.Paragraph 80 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 2a Abs. 3 und 98 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Die Paragraphen 2 a, Absatz 3 und 98 Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins bis 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.
  5. (4)Absatz 4Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
  6. (5)Absatz 5Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im JahreVersicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre2000ein Zehntel 2001zwei Zehntel 2002drei Zehntel 2003vier Zehntel 2004fünf Zehntel 2005sechs Zehntel 2006sieben Zehntel 2007acht Zehntel 2008neun Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 24a zu entrichten.der Beiträge gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins und 24a zu entrichten.
  7. (6)Absatz 6Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.
  1. (6)Absatz 6Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.2001 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins§ 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs. 7 Z 1 bis 6, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 2 a, Absatz eins und 2, Paragraph 2 b, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 23, Absatz 6,, 23 Absatz 10, Litera d,, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Absatz 7, Ziffer eins bis 6, 81 Absatz eins und 97 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins a§ 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.Paragraph 80 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 20032005 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 2a Abs. 3 und 98 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.Die Paragraphen 2 a, Absatz 3 und 98 Absatz 8, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 in der Fassung der Ziffer eins bis 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.
  5. (4)Absatz 4Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.
  6. (5)Absatz 5Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im JahreVersicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre2000ein Zehntel 2001zwei Zehntel 2002drei Zehntel 2003vier Zehntel 2004fünf Zehntel 2005sechs Zehntel 2006sieben Zehntel 2007acht Zehntel 2008neun Zehntel der Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 24a zu entrichten.der Beiträge gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins und 24a zu entrichten.
  7. (6)Absatz 6Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.
  1. (6)Absatz 6Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist Paragraph 97, Absatz 8, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden.

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