§ 188 BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. 5.Ziffer 5wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 185, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. (4)Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  5. (6)Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (Paragraph 191, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  6. (7)Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
  7. (8)Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
§ 188 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsEin Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
    3. 3.Ziffer 3unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
    4. 4.Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
    5. 5.Ziffer 5wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.wenn einer der im Paragraph 185, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
    Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
  4. (4)Absatz 4Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,)

  5. (6)Absatz 6Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (Paragraph 191, Absatz 2,), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
  6. (7)Absatz 7Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
  7. (8)Absatz 8Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
§ 188 BSVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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